A) |
Vertragsgrundlagen |
1. |
Allgemeine Vertragsgrundlagen |
1.1 |
Geltungsbereich |
1.1.1 |
Diese Geschäftsbedingungen regeln die Abwicklung der
Geschäftsbeziehung zwischen „Kanzlei Fella || Rechtsanwälte“
gegenüber deren Auftraggebern. |
1.1.2 |
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende
oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
Auftraggebers erkennen wir nicht an. Diese Geschäftsbedingungen gelten
auch dann ausschließlich, wenn Kanzlei Fella || Rechtsanwälte in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen des Auftraggebers leistet. |
1.1.3 |
Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer,
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB. |
1.1.4 |
Diese Geschäftsbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt des jeweiligen
Vertragsschlusses gemäß 2.2 gültigen Fassung für alle künftigen
Tätigkeiten der Kanzlei Fella || Rechtsanwälte für den Auftraggeber. |
1.1.5 |
Der Auftraggeber erklärt, mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen
einverstanden zu sein. |
1.2 |
Anwendbares Recht |
|
Jegliche Rechtsbeziehungen zwischen Kanzlei Fella || Rechtsanwälte und dem Auftraggebers
im Zusammenhang mit der von Kanzlei Fella || Rechtsanwälte zu erbringenden Leistungen
unterliegen - soweit gesetzlich zulässig - ausschließlich deutschem
Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie unter
Ausschluss des Kollisionsrechtes. Internationales Privatrecht ist –
soweit abdingbar - nicht einschlägig. |
1.3 |
Schriftform bei Allgemeinen Beratervertrag |
1.3.1 |
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und Kanzlei Fella || Rechtsanwälte
bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind in dem Beratungsvertrag
schriftlich nieder zu legen. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. |
1.3.2 |
Alle nach Vertragsschluss getroffenen Änderungen und Ergänzungen
sowie sonstige Vereinbarungen, die die zwischen Kanzlei Fella || Rechtsanwälte und dem
Auftraggeber durch den Beratervertrag getroffenen Vereinbarungen ändern,
bedürfen aus Beweisgründen ebenfalls der Schriftform. |
1.3.3 |
Die Aufhebung des unter Ziffer A 1.3.1 und A 1.3.2 vereinbarten
Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. |
1.3.4 |
Die vorbenannte Schriftform kann nicht durch die elektronische Form
ersetzt werden. |
1.4 |
Definitionen |
1.4.1 |
Allgemeiner Beratervertrag |
|
Unter allgemeiner Beratervertrag ist der Vertrag zu verstehen, durch
den die Vertragsparteien ein länger andauerndes Beratungsverhältnis,
unabhängig von einer einzelnen Auftragserteilung, vereinbaren. Hiervon zu
differenzieren ist sowohl die lediglich konkrete Beauftragung für einen
Einzelfall (Einzelmandat) als auch die konkrete Beauftragung im Einzelfall
im Rahmen eines allgemeinen Beratervertrages(Einzelauftrag). |
1.4.2 |
Dienste / Dienstleistungen / Leistungen / Beratungstätigkeit |
|
Unter Dienste, Dienstleistungen, Leistungen, Beratungstätigkeit ist im
Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils jegliche Tätigkeit
der Kanzlei Fella || Rechtsanwälte für den Auftraggeber zu verstehen, soweit sich nicht
aus dem Sinnzusammenhang etwas anderes ergibt. |
1.4.3 |
Werktage |
|
Unter Werktage sind die Tage zu verstehen, die keine gesetzlichen
Feiertage in Bayern (Deutschland) und keine Sonn- und Samstage sind. |
2. |
Vertragsschluss |
2.1 |
Ein allgemeiner Beratervertrag kommt nur zustande, wenn Kanzlei Fella || Rechtsanwälte
das allgemein erteilte Mandat schriftlich - auch per Fax oder E-Mail -
annimmt. |
2.2 |
Dies gilt entsprechend auch für das Zustandekommen einer konkreten
Beauftragung für einen Einzelfall (Einzelmandat) als auch die konkrete
Beauftragung im Einzelfall im Rahmen eines allgemeinen Beratervertrages
(Einzelauftrag). |
B) |
Leistungsinhalt |
1. |
Leistung von Kanzlei Fella || Rechtsanwälte |
1.1 |
Diensterbringung |
1.1.1 |
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte wird die vereinbarten Dienstleistungen erbringen. Eine
Erfolgshaftung wird nicht übernommen. |
1.1.2 |
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte bestimmt den Tätigkeitsort der Leistungserbringung im
pflichtgemäßen Ermessen. |
1.1.3 |
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte ist berechtigt, zur Erweiterung der fachlichen Basis bzw.
,soweit dies aus sachgerechten Gründen erforderlich ist, auch
Kooperationspartner und Dritte einzuschalten. |
1.1.4 |
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte entscheidet im eigenen Ermessen, welcher Berufsträger
bzw. welcher Mitarbeiter die vereinbarten Dienste erbringt. Entsprechendes
gilt für die Beauftragung von Kooperationspartner und Dritten gemäß
Ziffer B) 1.1.3, soweit der Auftraggeber keinen Einwand gegen diesen
erhebt. Für den Fall, dass Dritte direkt für den Auftraggeber zu
beauftragen sind, wird Kanzlei Fella || Rechtsanwälte dem Auftraggeber diese Dritten vorab
benennen und die Zustimmung des Auftraggebers einholen. Die Zustimmung
gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht.
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte wird den Auftraggeber vor der Beauftragung auf diese Folge
hinweisen. |
1.2 |
Markenrecherchen und -überwachungen |
1.2.1 |
Für Markenrecherchen und -überwachungen beauftragt Kanzlei Fella || Rechtsanwälte im
Namen des Auftraggebers externe Such-, Recherche- oder
Überwachungsdienstleister.. |
1.2.2 |
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte übernimmt für externe Recherchen und Überwachungen
keine eigene Zahlungsverpflichtung. |
1.3 |
Teilleistungen / Dienstebegrenzung |
|
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den
Auftraggeber zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, soweit
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte den Auftraggeber rechtzeitig darauf hinweist, dass aus
Gründen der Kompetenz, der zeitlichen Kapazität und / oder der Haftung
die ursprünglich vereinbarten Dienste nicht erbracht werden können. |
|
Dies gilt insbesondere auch, sofern der Auftraggeber einem von
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte wegen vorbenannter Gründe vorgeschlagenen
Erfüllungsgehilfen widerspricht. |
1.4 |
Zeitpunkt der Leistungserbringung / Leistungsfristen |
1.4.1 |
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte gestaltet die Tätigkeitszeit sowie den Zeitpunkt der
Erbringung der Leistungen nach pflichtgemäßen Ermessen unter
Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers. Kanzlei Fella || Rechtsanwälte
wird die gesetzlich und / oder behördlich bzw. gerichtlich
festgesetzten Fristen einhalten bzw. rechtzeitig deren Verlängerung
beantragen. Sonstige Leistungsfristen sind schriftlich zu vereinbaren. |
1.4.2 |
Soweit eine Zeit für die Diensteerbringung nicht festgelegt ist, hat
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte die Dienste innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach
pflichtgemäßen Ermessen zu erbringen. |
1.4.3 |
Die ordnungsgemäße Einhaltung der Dienstverpflichtungen seitens
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte, insbesondere der vereinbarten Fristen setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des
Auftraggebers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt, so verlängern sich die von dem Auftraggeber gesetzten Fristen
angemessen. Soweit Kanzlei Fella || Rechtsanwälte aufgrund des Beratungsverhältnisses
verpflichtet ist, auf bestimmte Mitwirkungspflichten hinzuweisen,
entstehen diese erst nach erfolgtem Hinweis. |
2. |
Vergütung und Zahlungsmodalitäten |
2.1 |
Die Vergütung von Kanzlei Fella || Rechtsanwälte ergibt sich aus der
Vergütungsvereinbarung oder – soweit eine solche nicht besteht – aus
den gesetzlichen Gebühren. |
2.2 |
Zahlungen und Preisangaben erfolgen ausschließlich in Euro. Soweit
dies aus gesetzlichen Gründen, insbesondere aufgrund der Gesetze zur
Devisenkontrolle nicht möglich sein sollte, erfolgen Zahlungen nach Wahl
von Kanzlei Fella || Rechtsanwälte entweder in US-Dollar oder Schweizer Franken. Ist auch
dies gesetzlich nicht zulässig, ist Kanzlei Fella || Rechtsanwälte berechtigt, unter den
gesetzlich zulässigen Währungen eine Wahl zu treffen. Der
Umrechnungskurs bestimmt sich zum Zeitpunkt der Vornahme der Zahlung, in
der Regel der Überweisung. Umrechnungs- und Bankgebühren bezüglich der
Umrechnung trägt der Auftraggeber. |
2.3 |
Die Zahlungen sind frei Zahlstelle Kanzlei Fella || Rechtsanwälte auf das in der
Rechnung angegebene Konto unter Angabe der Rechnungsnummer und des
Verwendungszwecks spätestens innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsstellung zu leisten, sofern keine abweichende Vereinbarung
getroffen ist. |
2.4 |
Alle Vergütungsforderungen von Kanzlei Fella || Rechtsanwälte für bereits erbrachte
Leistungen werden – unabhängig von der konkreten Rechnungsstellung -
sofort fällig, wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten
werden oder wenn in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine
Verschlechterung eintritt, welche die Forderungen von Kanzlei Fella || Rechtsanwälte
gefährdet (§ 321 BGB). |
2.5 |
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte anerkannt sind. |
2.6 |
Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes lediglich insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Auftragsverhältnis beruht. Wegen bestrittener
Gegenansprüche steht dem Auftraggeber jedoch kein Zurückbehaltungsrecht
zu. |
3. |
Zahlungsverzug |
3.1 |
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers
ausstehende Dienste für den Zeitraum des Zahlungsverzuges auszusetzen,
soweit hierdurch nicht gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Fristen
versäumt werden. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend. |
3.2 |
Soweit die Diensterbringung aufgrund des Zahlungsverzuges für
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien
unzumutbar ist, ist Kanzlei Fella || Rechtsanwälte –unabhängig von Ziffer B) 5. Satz 1 -
berechtigt, soweit dies nicht gegen berufsrechtliche Regelungen
verstößt, das Mandatsverhältnis niederzulegen, auch wenn dies zur
Versäumung von Fristen führt. |
4. |
Angaben im Schriftverkehr |
|
Der Auftraggeber wird bei jeglichem Schriftverkehr das bei Kanzlei Fella || Rechtsanwälte
geführte und dem Auftraggeber mitgeteilte Aktenzeichen angeben.
Soweit er dies unterlässt, sind hierdurch bedingte Verzögerungen in der
Bearbeitung seitens Kanzlei Fella || Rechtsanwälte nicht zu vertreten. |
5. |
Haftung auf Schadensersatz |
5.1 |
Die Kanzlei Fella || Rechtsanwälte haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund, für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursachten Schäden. |
5.2 |
Die Haftung der Kanzlei Fella || Rechtsanwälte aus dem zwischen Ihr und dem Auftraggeber
bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache
Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1.250.000 EURO
beschränkt (§ 51 a Bundesrechts-anwaltsordnung). Die
Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob
fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für
schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit einer Person. |
5.3 |
Der Auftraggeber teilt Kanzlei Fella || Rechtsanwälte alle ihm bekannten Umstände, die
Relevanz für ein Schadensrisiko sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe
nach haben, mit. |
5.4 |
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte haftet nicht für von Dritten übermittelten
Informationen und Daten und zwar weder für deren Vollständigkeit,
Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten
Dritter sind oder der Übermittler dieser Daten rechtswidrig handelt,
indem er die Informationen übermittelt. |
6. |
Versicherungen |
|
Die Kanzlei Fella || Rechtsanwälte hat eine über die gesetzliche Mindestversicherung
von 250,000,00 € (§ 51 BRAO) hinausgehende Haftpflichtversicherung
abgeschlossen, die je Versicherungsfall 1.250.000,00 EURO abdeckt . Sollte
aus Sicht der Vertragsparteien eine über diesen Betrag hinausgehende
Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die
Möglichkeit einer Zusatzversicherung (Exzedentenversicherung), die auf
Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann. |
7. |
Geheimhaltung |
|
Über die Höhe des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten
Vergütung für die Beratungsleistungen von Kanzlei Fella || Rechtsanwälte ist sowohl
während der Vertragslaufzeit als auch über die Beendigung des
Vertragsverhältnisses hinaus auf unbegrenzte Dauer von beiden Seiten
Stillschweigen gegenüber jedwedem mit dem Beratungsverhältnis nicht in
direkter Verbindung stehenden Dritten zu wahren. |
C) |
Vertragsdurchführung |
1. |
Konkrete Auftragserteilung im Rahmen eines allgemeinen Beratervertrages
(Einzelauftrag) oder im Einzelfall (Einzelmandat) sowie sonstige Anfragen
und Informationen |
1.1 |
Auftragserteilungen im Rahmen oder außerhalb eines allgemeinen
Beratervertrages sowie sonstige Anfragen und Informationen richtet der
Auftraggeber vorzugsweise per E-Mail, Telefax oder Post an Kanzlei Fella || Rechtsanwälte. |
1.2 |
Die Berufsträger sind bestrebt, ihre persönlichen E-Mail Adressen
grundsätzlich werktags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu
kontrollieren. Diese Adressen lauten jeweils auf: |
|
Nachname@Kanzlei-Fella.de |
|
Dem Auftraggeber steht es frei, Kanzlei Fella || Rechtsanwälte anzuweisen,
ausschließlich per Post, Telefax oder auf anderem Wege mit ihm zu
kommunizieren. |
1.3 |
Klageaufträge werden von dem Auftraggeber mit gesonderter
Prozess-Vollmacht erteilt. |
1.4 |
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte ist zur Ablehnung des Prozess-Auftrags berechtigt, soweit
nicht bis spätestens 10 (zehn) Tage vor der erst-erforderlichen
gerichtlichen Maßnahme von Kanzlei Fella || Rechtsanwälte ein gemäß § 9 RVG oder
aufgrund Vergütungsvereinbarung angeforderter Gerichtskosten- und
Vergütungsvorschuss von dem Auftraggeber entrichtet worden ist. Kanzlei Fella || Rechtsanwälte
weist den Auftraggeber auf den Zeitpunkt der erst-erforderlichen
gerichtlichen Maßnahme und den Zeitpunkt der vorbenannten Fälligkeit
jeweils schriftlich hin. |
2. |
Eingangskontrolle von E-Mail-/Fax- und Posteingängen |
|
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte ist lediglich verpflichtet, den allgemeinen
E-Mail-Eingang unter recht@Kanzlei-Fella.de und Faxeingang werktags von Montag bis
Donnerstag zweimal täglich (zirka 10:00 Uhr und 16:00 Uhr) sowie an
Freitagen nur einmal täglich um zirka 8:00 Uhr zu kontrollieren. |
3. |
telefonische Erreichbarkeit |
|
Telefonate werden bei Kanzlei Fella || Rechtsanwälte werktags von Montag bis Donnerstag
von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr
entgegengenommen. |
4. |
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers |
4.1 |
Der Auftraggeber gewährleistet, nach seinem besten Wissen berechtigt
zu sein, den allgemeinen Beratervertrag abzuschließen und dass sämtliche
erforderliche gesellschaftsrechtlichen Handlungen vorgenommen worden sind.
Dies gilt entsprechend für die sonstige Abrufung von Dienstleistungen der
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte und den Abschluss von Einzelaufträgen und Einzelmandaten. |
4.2 |
Der Auftraggeber benennt – schriftlich oder in anderer die
vertragliche Schriftform ersetzenden Form – die Mitarbeiter seines
Unternehmens oder die sonstigen Personen, die befugt sind, die
Beratungstätigkeit von Kanzlei Fella || Rechtsanwälte abzurufen. |
4.3 |
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Kanzlei Fella || Rechtsanwälte alle
für die Vertragsdurchführung notwendigen Informationen und Unterlagen
rechtzeitig und vollständig übermittelt werden. |
4.4 |
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte ist über alle Vorfälle zu informieren, die für die
ordnungsgemäße Vertragsdurchführung von Bedeutung sein können. |
4.5 |
Dringliche, insbesondere unverzügliche bzw. taggleich oder bis zum
Folgetag zu erledigende Aufträge werden von dem Auftraggeber telefonisch
angekündigt und mit dem jeweils zuständigen sachbearbeitenden
Rechtsanwalt abgestimmt. |
5. |
Risikohinweis bei E-Mail Verkehr |
5.1 |
Sofern der Auftrageber Kanzlei Fella || Rechtsanwälte seine E-Mailadresse mitteilt, kann
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte von dessen grundsätzlichen Einverständnis ausgehen, dass
ihm an diese E-Mailadresse Benachrichtigungen, Dokumente, Dateien und
sonstige Informationen übermittelt werden. Als Mitteilung der
E-Mailadresse gilt es insbesondere, wenn der Mandant an die Rechtsanwälte
eine Emailverschickt. |
5.2 |
Die Übermittlung der Informationen per E-Mail erfolgt standardmäßig
unverschlüsselt, sofern nicht aufgrund ausdrücklichen Verlangens des
Auftraggebers eine Verschlüsselung zu erfolgen hat. Solange der
Auftraggeber Kanzlei Fella || Rechtsanwälte kein Kennwort mitteilt, erklärt er sich damit
einverstanden, dass eine Informationsübermittlung durch E-Mails auch für
(mit)übermittelte Dateien ohne die Verwendung von Kennwörtern erfolgen
darf.
Auf Wunsch wird die Verschlüsselungstechnik PGP (pretty good privacy)
verwendet. |
|
Bei der Versendung einer unverschlüsselt an Kanzlei Fella || Rechtsanwälte übersandten
Anfrage, darf Kanzlei Fella || Rechtsanwälte auf dieselbe Art und Weise die Anfrage
beantworten. Sollen Verschlüsselungstechniken angewandt werden, ist dies
unmittelbar mit dem beauftragten Rechtsanwalt abzustimmen. |
5.3 |
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass E-Mails erst nach
Einführung einer konkreten elektronischen Signatur über einen
Zertifizierungsdiensteanbieter gemäß Signaturgesetz durch Kanzlei Fella || Rechtsanwälte
und beidseitiger Umsetzung der Verschlüsselung verschlüsselt gesendet
und empfangen werden. |
5.4 |
Haftung für Datensicherheit und Originalität |
|
Die Risiken unverschlüsselter Versendung und des Empfangs
unverschlüsselter E-Mails gehen zu Lasten des Auftraggebers. Insoweit
wird Kanzlei Fella || Rechtsanwälte und deren Mitarbeiter von jeder Haftung für unbefugte
Kenntnisnahme von Mail- und Attachement-Inhalten durch unbefugte Dritte
befreit. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Kanzlei Fella || Rechtsanwälte seinen
Zertifizierungsschlüssel mitteilt und ausdrücklich die Übermittlung
mittels qualifiziert elektronischer Signatur verlangt und Kanzlei Fella || Rechtsanwälte
hiergegen verstößt. |
5.5 |
Virenhaftung |
|
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte übernimmt keine Haftung, dass von Kanzlei Fella || Rechtsanwälte
übermittelte E-Mails und Dateien frei von Viren sind. Dies gilt nicht,
soweit Kanzlei Fella || Rechtsanwälte Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen
ist. |
5.6 |
Empfangshaftung |
|
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte übernimmt keine Gewähr für Zugang, Vollständigkeit,
Richtigkeit und rechtzeitige Kenntnisnahme der per E-Mail versandten oder
empfangenen Mitteilungen.
Der Auftraggeber hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass er in ausreichend
regelmäßigen Abständen prüft, ob E-Mails von Kanzlei Fella || Rechtsanwälte
übermittelt wurden. Sollten Dateien durch den Auftraggeber nicht
verarbeitet, insbesondere nicht geöffnet werden können, ist dies
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte unverzüglich mitzuteilen. Das Risiko, Dateien öffnen zu
können, liegt beim Auftraggeber. |
5.7 |
Versendhaftung |
|
Nutzt der Auftraggeber diese Übertragungswege zur Kommunikation mit
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte, hat er sich auch im Falle eines von diesen dazu erteilten
Einverständnisses stets selbst gesondert vom Zugang und dessen
Rechtzeitigkeit sowie der Vollständigkeit, der Richtigkeit und vor allem
von der persönlichen Kenntnisnahme der von ihm auf diesem Wege versandten
Mitteilungen durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt zu vergewissern.
Insbesondere trägt der Auftraggeber das Risiko, dass versandte Daten bzw.
deren Datenformate seitens Kanzlei Fella || Rechtsanwälte gelesen bzw. verarbeitet werden
können. |
D)
|
Sonstiges |
1. |
Erfüllungsort |
|
Erfüllungsort für die Beratungsleistungen ist der Geschäftssitz von
Kanzlei Fella || Rechtsanwälte (Erlangen). |
2. |
Außergerichtliche Konfliktbeilegung |
2.1.1 |
Die Vertragsparteien werden ernsthaft versuchen, etwaig auftretende
Konflikte während sowie bei und nach Ende des Beratervertrags, des
Einzelauftrags und des Einzelmandats in jedem einzelnen Fall
einvernehmlich und abschließend autonom zu regeln. |
2.1.2 |
Für den Fall, dass die Parteien mit ihrer autonomen Konfliktbeilegung
scheitern, gelten die nachfolgenden Regelungen der Konfliktbeilegung. Die
Geltendmachung von Ansprüchen in Verfahren des Einstweiligen
Rechtsschutzes bleibt hiervon ausgenommen. Für letztere gelten die
gesetzlichen Regelungen. |
2.2 |
Mediationsverfahren |
2.2.1 |
Vor gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen aus dem
Vertragsverhältnis und anlässlich dessen Beendigung werden die Parteien
im Wege eines Mediationsverfahrens, den ernsthaften Versuch einer
außergerichtlichen Streitbeilegung unternehmen. |
2.2.2 |
Das Mediationsverfahren ist auf schriftliches Verlangen einer Partei
durch einen neutralen Mediator in einem Termin in deutscher Sprache
durchzuführen. Die Parteien benennen einen Mediator. Ort des
Mediationsverfahrens ist Erlangen (Deutschland). |
2.2.3 |
Das Mediationsverfahren gilt als gescheitert, wenn dieses nicht
innerhalb von 20 Werktagen nach Zugang des schriftlichen Verlangens der
Durchführung eines Mediationsverfahrens einer Partei zustande kommt oder
im Rahmen des Wirtschaftsmediationsverfahrens keine Einigung erzielt
werden konnte. |
2.2.4 |
Es gilt im Übrigen die Verfahrensordnung der „gwmk, Gesellschaft für Wirtschaftsmediation und Konfliktmanagement e.V.“. |
2.2.5 |
Nach Scheitern des Mediationsverfahrens steht beiden Parteien der
Rechtsweg offen. |
2.3 |
Schiedsgerichtsvereinbarungen |
2.3.1 |
Sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten werden
nach Scheitern der Wirtschaftsmediation grundsätzlich durch ein
Schiedsverfahren beigelegt. Die Klagepartei kann nach eigener Wahl -
jedoch nur vor Anrufung des Schiedsgerichts -anstelle eines
Schiedsgerichts den ordentlichen Rechtsweg wählen. |
2.3.2 |
Das Schiedsverfahren bestimmt sich nach deutschem autonomen Recht (§§
1025ff ZPO). |
2.3.3 |
Will eine Partei ein Schiedsverfahren einleiten, so informiert sie
hiervon vorab die andere Partei und benennt ihren eigenen Schiedsrichter.
Die andere Partei benennt innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der
Mitteilung ihren Schiedsrichter und unterrichtet hiervon die erste Partei.
Die zwei benannten Schiedsrichter benennen innerhalb von zwei Wochen,
nachdem der zweite Schiedsrichter benannt und die erste Partei
entsprechend informiert worden ist, durch gemeinsame Vereinbarung einen
dritten Schiedsrichter. Sollte hierüber innerhalb der 2-Wochen-Frist
keine Einigung erzielt werden oder sollte die zweite Partei keinen eigenen
Schiedsrichter benennen, so wird der jeweils zweite oder dritte
Schiedsrichter auf Anforderung einer Vertragspartei durch das am
Erfüllungsort zuständige Oberlandesgericht benannt. Da das
Schiedsgerichtsverfahren in deutscher Sprache durchgeführt wird, muss der
auf diese Weise benannte Schiedsrichter fließend deutsch sprechen. Die
Schiedsrichter müssen vor einer Beschlussfassung zunächst versuchen, den
Rechtsstreit gütlich beizulegen. Ort des Schiedsgerichtes ist
Erlangen/Deutschland. Die Klagepartei hat mit Klageerhebung die Klage
umfassend zu begründen, insbesondere ihren Anspruch und die Tatsachen,
auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen. Die beklagte Partei hat
innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der begründeten Klage
umfassend Stellung zu nehmen. Im Laufe des Verfahrens können die Parteien
bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung jederzeit ihre Klage oder die
Angriffs- oder Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen. Auf Antrag
einer Partei ist dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine
Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, um auf neues Parteivorbringen
reagieren zu können. Eine mündliche Verhandlung ist nur durch
ausdrückliche Zustimmung beider Parteien entbehrlich. Das Verfahren soll
möglichst innerhalb von 3 Monaten seit „Klageerhebung“ rechtskräftig
abgeschlossen sein. |
2.3.4 |
Die Parteien erkennen den Schiedsspruch als endgültige Regelung an. |
3. |
Gerichtsstand |
|
Soweit eine Partei anstelle der Anrufung des Schiedsgerichtes Klage bei
einem ordentlichen Gericht erhebt, ist ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten je nach sachlicher Zuständigkeit, die sich
unmittelbar oder mittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergeben,
Erlangen (Amtsgericht) bzw. Nürnberg (Landgericht). |
4. |
Salvatorische Klausel |
|
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit
der anderen Bestimmungen nicht. Sollte eine Bestimmung ungültig oder
undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Die Vertragsteile verpflichten sich, eine unwirksame
Regelung durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die der
unwirksamen Regelung im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und
dem durch die vorliegenden Geschäftsbedingungen sich ergebenden
Vertragszweck am ehesten entspricht. Dies gilt auch für den Fall der
Teilunwirksamkeit einzelner Regelungen und sonstiger nicht geregelter
Materien, also Vertragslücken. |